§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins § 3 Steuerbegünstigter Zweck (Gemeinnützigkeit)
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten § 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand § 10 Die erweiterte Vorstandschaft § 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
§ 15 Änderung der Satzung
§ 16 Vereinsauflösung § 17 Abschlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Hans-Thoma-Schule Warmbach". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." (2) Sitz des Vereins ist Eichbergstraße 42 in 79618 Rheinfelden (Baden).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der Verein hat den Zweck, alle Schüler und Schülerinnen (möglichst paritätisch) der Hans-Thoma-Schule Warmbach ideell und materiell zu fördern. Die vorhandenen Mittel sollen für Leistungen bereitgestellt werden, die, in der Regel, über die Pflichten des Schulträgers hinausgehen, z.B. Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler, insbesondere zur Unterstützung von schulischen Einrichtungen, Veranstaltungen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften/Projekte.
(3) Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden: Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Bei der Förderung kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein. Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen wie Schulfeste, Ehemaligentreffen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen, Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit, finanzielle Unterstützung der Schule, finanzielle Unterstützung einzelner Schüler/innen bei Schulveranstaltungen.
§ 3 Steuerbegünstigter Zweck (Gemeinnützigkeit) (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten Körperschaft (die Hans-Thoma- Schule Warmbach) des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied können volljährige Einzelpersonen oder juristische Personen werden. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. (3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die erweiterte Vorstandschaft zu, welcher dann endgültig entscheidet. (4) Die Aufnahme erfolgt durch eine Aufnahmeerklärung des Vorstands (5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(6) Ehrenmitglieder können nur Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um die Hans-Thoma- Schule Warmbach erworben haben. Sie werden auf Vorschlag der erweiterten Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person oder des Fördervereins. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die erweiterte Vorstandschaft zu, die schriftlich binnen eines Monats an die erweiterte Vorstandschaft zu richten ist. Die erweiterte Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung oder Rückvergütung.
§ 6 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten (1) Jedes Mitglied hat das aktive Wahl- und Stimmrecht. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (3) Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden. (4) Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand. (3) Jedes Mitglied ist zur bargeldlosen Beitragsleistung (Bankeinzug) verpflichtet. (4) Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse zeitweilig durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. (5) Bei Eintritt während des Kalenderjahres ist der Jahresbeitrag ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Monats zu entrichten.
(6) Der Mitgliedsbeitrag wird als Mindestbeitrag festgesetzt. Darüberhinausgehende Zuwendungen sind möglich.
§ 8 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind: 1. Vorstand 2. Erweiterte Vorstandschaft 2. Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: • der / dem 1. Vorsitzenden • der / dem 2. Vorsitzenden (stellvertretend) • dem / der Kassenwart (2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in offener Wahl gewählt. Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag muss der Vorstand geheim gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. (5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. (7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Rechte und Pflichten des Schriftführers. (8) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse berufen. (9) Die / der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben (10) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die zu fördernden Vorhaben und Projekte
(11) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 10 Die erweiterte Vorstandschaft (1) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand sowie: • der / dem 1. Beisitzer • der / dem 2. Beisitzer (2) Mindestens ein Beisitzer ist durch die Schulleitung oder einen Lehrer der Hans-Thoma-Schule Warmbach zu besetzen. (3) Ein Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in offener Wahl gewählt. Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag muss der Vorstand geheim gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Ein Beisitzer wird durch die Schulleitung der Hans-Thoma-Schule auf die Dauer von zwei Jahren benannt.
§ 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen über öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Schwarzen Brett in der Hans-Thoma-Schule Warmbach. (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Dabei bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Jährliche Aufgaben der Mitgliederversammlung • Vorbereitend vor der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand (A) einen Kassenprüfer zu benennen und (B) durch diese die Kassenprüfung durchzuführen. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands oder der erweiterten Vorstandschaft sein. • Bestimmung des Schriftführers • Rechenschaftsbericht dem / der Kassenwart. • Bericht über die Kassenprüfung durch den Kassenprüfer • Entlastung dem / der Kassenwart • Die Prüfung/Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und deren Fälligkeit. • Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstands • Vorstellung der Maßnahmen, Zuschüsse und Projekte • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sofern erforderlich. (2) Zweijährliche Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben, zusätzlich zu den jährlichen Aufgaben, sind: • Die Wahl des 1. Vorstandes und des Stellvertretenden Vorstands • Die Wahl des 1. und 2. Beisitzers
• Bewertung der Vereinssatzung auf Angemessenheit und gegebenenfalls Änderung und Freigabe einer neuen Version der Satzung gemäß §15.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die 1. Vorsitzende(r) oder ein(e) von ihm / ihr bestellte(r) Vertreter/in aus dem Vorstand. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. (3) Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. (4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften (1) Die Protokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von mindestens einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen.
(2) Der Jahresbericht wird bei der nächsten, jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung verlesen und jedes Mitglied hat das Anrecht auf Einsicht.
§ 15 Änderung der Satzung (1) Eine Änderung der Satzung kann nur vom Vorstand beschlossen werden. (2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der einfachen Mehrheit des Vorstands. (3) Die Änderung der Satzung (wenn erforderlich) erfolgt mindestens im zweijährigen Turnus in der Mitgliederversammlung nach Hörung der Mitglieder und Vorstellung der Änderungen.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hans-Thoma-Schule Warmbach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Beschaffung von Lehr- und Lernmaterial für die Hans-Thoma-Schule Warmbach außerhalb der regulären Mittelzuweisung verwenden soll.
§ 17 Abschlussbestimmung
(1) Soweit zu dieser Satzung keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Bei Unwirksamkeit einer Satzungsbestimmung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. (3) Für die infolge Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.
Version 29.11.2018 - Änderungseintragung im Vereinsregister ist am 1.3.2019 erfolgt